Gilderat
Gildemeister
Tom Finkes
30855 Langenhagen, Hedwig-Kettler-Weg 4,
Mobil 0160 7570814
E-Mail Tom.Finkes@beg-ev.de
Vize-Gildemeister
Kurt Liebeskind
07743 Jena, Zeitzer Straße 39
Telefon 03641 9257185
Mobil 01575 1860379 vizegildemeister@beg-ev.de
Geschäftsführer war leider in Schwerin verhindert
Lutz Göbert
37434 Rollshausen, Ziegeleistr. 24
Telefon 05528 1053
Mobil 0160 93029793 Lutz.Goebert@beg-ev.de
Schatzmeister
Horst Köhler
61440 Oberursel, An der Kreuzwiese 1
Telefon 06171 76855, Fax 980069
Mobil 0177 6671236
E-Mail Horst.Koehler@beg-ev.de
Medienreferent - Redaktion Gildenachrichten
Hartmut Kamphausen
34233 Fuldatal, Stockbreite 39
Telefon 0561 813650
E-Mail Hartmut.Kamphausen@beg-ev.de
Fachwart Radwandern
vakant
Ehren-Gildemeister
Karl-Heinz Kubas
58093 Hagen, Haferkamp 77
Telefon 02331 50586, Fax 50688
E-Mail Karl-Heinz.Kubas@beg-ev.de
Ehren-Gilderat
Hartmut Schlecht
38106 Braunschweig, Heinrichstr. 35
Telefon 0531 335308
E-Mail Hartmut.Schlecht@beg-ev.de
Satzung der Bundes-Ehren-Gilde e.V.
im Bund Deutscher Radfahrer e.V.
Verein wird nachfolgend Gilde genannt.
Zur Klarstellung: Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wird im nachfolgenden Satzungstext auf die ausdrückliche Nennung der männlichen und weiblichen Form verzichtet. Gleichwohl sollen sich alle Männer und Frauen gleichermaßen angesprochen fühlen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Die Gilde führt den Namen „Bundes-Ehren-Gilde e.V. im Bund Deutscher Radfahrer e.V.“ nachfolgend kurz „Bundes-Ehren-Gilde (BEG)“ genannt
2. Die Gilde ist im Vereinsregister des Amtsgerichts der Stadt Frankfurt/M. eingetragen.
3. Die Gilde hat seinen Sitz am Sitz des Bund Deutscher Radfahrer e.V. und ist ein Organ im Bund Deutscher Radfahrer e.V.
4. Das Geschäftsjahr der Gilde ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit der Gilde
1. Die Bundes-Ehren-Gilde (BEG) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck der Gilde ist die Förderung des Sports.
2. Die BEG wurde am 20. Juni 1953 in Lindenfels (Hessen) wieder gegründet. Sie ist die Nachfolgeorganisation der im BDR 1898 gegründeten „Bundesgarde“ und setzt deren Tradition fort.
3. Die BEG versteht sich als Interessenverband verdienstvoller Mitglieder des BDR, RKB Solidarität, seiner Freunde und Förderer. Entsprechend der Gründungs-Präambel von 1953 pflegt sie die freundschaftliche und kameradschaftliche Verbundenheit ihrer Mitglieder auch über die aktive Zeit hinaus und will ihre Treue zum BDR erhalten.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Die Betreuung von verdienstvollen Sportkameraden in ganz Deutschland sowie die Aufrechterhaltung freundschaftlicher Beziehungen zu Radsport- Verbänden, - Vereinen und – Kameraden im Ausland.
b) Die Pflege und Bewahrung der Tradition des Radsports im BDR und seinen Nachbarverbänden bzw. kooperierenden Organisationen. Die ideelle Unterstützung traditioneller Veranstaltungen der BEG, der Vereine und kommunaler Körperschaften.
c) Die jährliche Durchführung des BEG-Kongress laut § 4, Ziffer 4.
d) Wettbewerbe in verschiedenen Disziplinen des Radsports.
e) Rahmenveranstaltungen aus Brauchtumspflege und Kultur.
f) Treffen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen der BEG- Landesverbände und -gruppen auf Landes- und Regionalebene
g) Die Herausgabe der „Gildenachrichten“ (GN) als umfassende Form der Information der Mitglieder über das Verbandsleben des BDR, das Gildeleben der BEG und seiner Gruppen.
5. Die Gilde ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gilde dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gilde.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gilde fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in die BEG ist eine besondere Auszeichnung und erfolgt auf Antrag unter Beachtung einer der folgenden Kriterien:
a) 15 Jahre Mitgliedschaft im BDR, auch unter Anrechnung der Mitgliedsjahre im RKB Solidarität.
b) Langjährige verdienstvolle Tätigkeit in Vorständen oder auf allen Ebenen des Radsports bzw. Radsport fördernder Einrichtungen und Körperschaften.
c) Herausragende sportliche Leistungen im Radsport.
d) Organisatoren von BDR- bzw. BEG Jahreskongressen sowie überörtlichen Sport- und Verbandsveranstaltungen
2. Die Aufnahme von Mitgliedern die nicht dem BDR oder RKB angehören, ist wie folgt zulässig:
a) Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Politik, gesellschaftlicher Bereiche und der Wirtschaft, die sich um den Radsport verdient gemacht haben.
b) Verdienstvolle ausländischen Radsportkameradinnen und -kameraden.
3. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gilderates durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied sind keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden. Das Nähere regelt der Gilderat in einer Ehrungsordnung.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds.
5. Der freiwillige Austritt muss dem Gilderat gegenüber in Textform erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
6. Der Ausschluss aus der Gilde kann aus wichtigem Grund erfolgen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
a) Bei grobem Verstoß gegen die Satzung.
b) Wegen massiven unsportlichen Verhaltens.
c) Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Gildelebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen der Gilde in der Öffentlichkeit oder gildeintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
d) Wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.
7. Über einen Ausschluss entscheidet der Gilderat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und einmalig eine Aufnahmegebühr. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte der Mitglieder
1. Allen Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen der Gilde zu.
2. Allen Mitgliedern stehen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.
§ 6 Organe der Gilde
Organe der Gilde sind:
1. die Mitgliederversammlung.
2. der Gilderat
3. der erweiterte Gilderat
§ 7 Gilderat
1. Der Gilderat, besteht aus folgenden Personen:
Gildemeister
Vize-Gildemeister
Schatzmeister
Geschäftsführer
Referent Medien
Fachwart Radwandern
Doppelfunktionen sind möglich, jedoch müssen die Funktionen des Gildemeisters, seines Stellvertreters und des Schatzmeisters personell
getrennt sein
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Gilderat. Der Gildemeister allein oder zwei Gilderatsmitglieder gemeinsam, sind zur Vertretung der Gilde berechtigt. Die Gilderatsmitglieder müssen Gildemitglied sein. Der Gilderat kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
3. Der Gilderat führt die laufenden Geschäfte der Gilde und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Gildeorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung durch den Gildemeister oder einen Stellvertreter,
4. Die Mitglieder des Gilderates werden für 2 Jahre gewählt.
5. Scheidet ein Mitglied des Gilderates in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Gilderat aus dem Kreis der Gildemitglieder für den Rest der Wahlperiode selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Gilderatsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Gilderatsmitglieder und übernimmt das Amt kommissarisch. Es wird auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt.
6. Der Gilderat beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in Sitzungen, zu denen der Gildemeister und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf in Textform einlädt.
Im Einzelfall kann der Gildemeister anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Der Gildemeister legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Gilderatsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Sendebestätigung vorliegt.
7. Der Gilderat ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
8. Der erweiterte Gilderat besteht aus:
a) dem Gilderat
b) den Gildeobfrauen/-männern der BDR-Landesverbände
c) Gildekameradschaften der anderen Radsportländer
d) den Gilderats-Ehrenmitglieder und Ehrenobfrauen/-männer.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Gilderat obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Gilderates,
b) Entlastung des Gilderates,
c) Änderungen der Satzung,
d) Beschlussfassung über Anträge,
e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren
f) Wahl der Mitglieder des Gilderates, der Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Auflösung der Gilde.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Gilderat die Einberufung beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Gilderat verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Gilderat unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Der Fristlauf beginnt mit Absendung der Einladung. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse versandt wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Eine Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung genügt. Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl des Gilderats oder zur Auflösung der Gilde, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Gildemeister, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Gilderat bestimmten Mitglied geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Für die Dauer der Durchführung von Gilderatswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie entscheidet über die Zulassung von Gästen.
4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
5. Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Gildezwecks und die Auflösung der Gilde eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
7. Die Wahl der Mitglieder des Gilderates erfolgt für die Dauer von zwei Jahren und zwar bei gerader Jahreszahl:
a) Gildemeister
b) Referent Medien
c) Referent Radwandern
d) Kassenprüfer (Person1)
e) Ersatzkassenprüfer (Person1)
Bei ungerader Jahreszahl:
f) Vize-Gildemeister
g) Geschäftsführer
h) Schatzmeister
i) Kassenprüfer (Person 2)
j) Ersatzkassenprüfer (Person 2)
8. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
c) Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder,
d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
e) die Tagesordnung,
f) die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde,
g) die Art der Abstimmung,
h) Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
i) Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 9 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich eine qualifizierte dritte Person mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragen.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Gildekasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
4. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.
§ 10 Datenschutz
1. Die Gilde verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben der Gilde verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) der Gilde geregelt.
2. Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Gilderat zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage der Gilde unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.
§ 11 Haftungsbeschränkung
1. Die Gilde haftet nicht für verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten der Gilde oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
2. Die Gilde haftet ihren Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten der Gilde.
3. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
§ 12 Auflösung der Gilde
1. Die Auflösung der Gilde kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Gilderates gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn die Gilde aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gilde oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Bund-Deutscher-Radfahrer e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 30. Juli 2021 in Siegburg beschlossen.